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  • I. Allgemeine Bestimmungen:

    Wolfgang Fischer wird im Folgenden kurz als „Fotograf“ bezeichnet, der Vertragspartner/Auftraggeber wird als „Kunde“ bezeichnet. Die Bezeichnung „Dritte“ beschreibt Personen oder Firmen die in keinem Verhältnis zum Fotografen innerhalb des jeweiligen Auftrages stehen.

  • II. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

    Das Unternehmen ZOOMLIGHT PR-pro & Event-Magazin GmbH (Wolfgang Fischer, Fotograf) schließt nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die Anwendbarkeit dieser AGB's. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Vermittlers vor.

  • III. Urheberrechtliche Bestimmungen:

    Der Fotograf ist Urheber des Werkes. Als solchem stehen ihm die gesetzlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte zu. Eine Urheberschaft ist nicht übertragbar, der Kunde erwirbt lediglich eine einfache Werknutzungsbewilligung, nicht jedoch eine exklusive und ausschließliche Werknutzungsbewilligung und auch kein Werknutzungsrecht. Die Werknutzungsbewilligung beschränkt sich auf den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (zb. zeitliche/örtliche Beschränkungen). Im Zweifelsfall gilt der in der Rechnung oder im Vertrag angeführte Verwendungszweck. Der Kunde ist nicht berechtigt das Werk anders als vereinbart zu verwenden. Die Rechte die der Kunde im Rahmen der Werknutzungsbewilligung erhält sind nicht an Dritte übertragbar. Die Rechte die der Kunde erwirbt gelten erst nach vollständiger Bezahlung als übertragen. Falls nicht schriftlich anders vereinbart ist der Fotograf dazu berechtigt, die entstandenen Aufnahmen für seine Eigenwerbung uneingeschränkt zu nutzen. Der Kunde wurde darüber vom Fotografen vor Auftragserteilung ausreichend in Kenntnis gesetzt und der Kunde nimmt für diesen Fall Abstand von jedweden Vergütungsansprüchen die daraus abzuleiten wären.

  • IV. Kennzeichnungspflicht:

    Der Kunde ist verpflichtet bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, etc.), die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) deutlich und gut lesbar, in einer Serifenschrift, nicht gestürzt oder verzerrt, direkt beim Werk so anzubringen, dass diese eindeutig zuordenbar ist. Das Copyright des Fotografen ist auch dann anzubringen, wenn das Werk auf der Vorderseite, also im Bild, signiert ist. Eine solche Signatur im Bild ersetzt nicht den Copyrightvermerk. Als Bezeichnung ist zu verwenden: "Foto: © www.zoomlight.at". Eine Bearbeitung des Werkes durch den Kunden oder durch Dritte ist nicht gestattet und bedarf einer vorhergehenden schriftlichen Einwilligung des Fotografen. Wurde eine solche erteilt, ist die bearbeitete Version vor jedweder Nutzung, insbesondere Veröffentlichungen aller Art, vom Fotografen schriftlich freizugeben. Bei einer Verletzung der vereinbarten Nutzungsrechte, des Rechtes auf Namensnennung sowie unerlaubter Weiterbearbeitung steht dem Fotografen Schadenersatz in Höhe des dreifachen vereinbarten Nutzungsentgeltes zu.

  • V. Eigentum an Originalen (RAW -Daten):

    Digitale (RAW-Daten) Originale stehen im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Anrecht auf Originale, wenn nicht anders vereinbart, sondern lediglich auf die vom Fotografen entwickelten und/oder bearbeiteten Werke (in digitaler Form als JPG-Datei und/oder als, wenn nicht anders vereinbart, kostenpflichtige Fotos/Abzüge). Der Fotograf archiviert die Originale für 3 Jahre ab Herstellung. Der Kunde hat auch nach dieser Zeit kein Anrecht auf die Originale. Nach Ablauf dieser Frist ist der Fotograf berechtigt die Originale zu löschen. Für einen Verlust der Originale vor der angegebenen Frist haftet der Fotograf nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

  • VI. Haftungsausschluss:

    Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel auch immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf sein eigenes Verschulden sowie das seiner Bediensteten beschränkt. Für Dritte die der Fotograf beauftragt (zb ein Fotolabor) haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl derjenigen. Die Haftung des Fotografen beschränkt sich auf die Materialkosten die dem Kunden entstanden sind sowie auf eine kostenlose Wiederholung der Aufnahmen sofern dies möglich ist. Bei Fixgeschäften, also einmaligen nicht wiederholbaren Geschäften, haftet der Fotograf nur für die Materialkosten wie oben beschrieben. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Der Fotograf haftet nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Kosten Dritter (Visagistin, Modell, Studio,…), den entgangenen Gewinn, Folgeschäden, das Erfüllungsinteresse und das Vertrauensinteresse. Postsendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Kunden.

    Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen. Dazu zählen insbesondere die Wetterlage bei Außenaufnahmen, der Ausfall von Modellen sowie Reisebehinderungen. In Fällen der höheren Gewalt trifft den Fotografen ebenfalls keine Haftung. Der Fotograf haftet ebenfalls nur für durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden für vom Kunden für den Auftrag übergebene Vorlagen, Requisiten, Produkte, Layouts und ähnliches. Wertvollere Gegenstände müssen vom Kunden versichert werden. Ist es dem Fotograf nicht möglich, zb. auf Grund von Krankheit, den Termin wahrzunehmen so hält er sich dadurch Schad- und Klaglos indem er nachweislich bei drei Berufsfotografen um Vertretung ersucht. In Fällen höherer Gewalt, Umständen die nicht vom Fotografen verschuldet sind bzw. wurden, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Situationen, zb. schweren Erkrankungen oder Unfällen, in denen es dem Fotografen nicht zumutbar ist eine Vertretung zu organisieren hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Ansprüche die durch den Vertrag entstanden sind. Handelt es sich in diesem Fall um ein Fixgeschäft steht dem Kunden die Wandlung zu und der Fotograf gibt die Anzahlung so bald es ihm möglich ist zurück. Handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft wird der Fotograf so bald wie möglich mit dem Kunden einen neuen Termin vereinbaren. Sollte dies länger dauern als vier Wochen so steht dem Kunden die Wandlung zu. Ist der Kunde Unternehmer so ist jegliche Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen.

  • VII. Leistung und Gewährleistung:

    Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

    Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

  • VIII. Honorar:

    Sollte keine schriftlicher Vereinbarung bestehen, und es sich nicht um ein TFP Shooting handeln so steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

    Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

  • IX. Zahlung:

    Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30%  der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten wenn der Auftragswert eine Summe von € 500,00 überschreitet. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Banküberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Kunden. Verweigert der Kunde (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% als vereinbart. Ist der Kunde Unternehmer so fallen nach Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinsatz an. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. Soweit gelieferte Bilder nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

  • X. Lieferung:

    Der Fotograf behält sich eine Vorauswahl der Bilder nach technischen Aspekten vor, so werden zb unscharfe, falsch belichtete Bilder, etc. im vorherein aussortiert und nicht dem Kunden zur Auswahl übermittelt. Der Kunde erhält die nach technischem Ausschuss verbliebenen Fotos zur Auswahl. Wählt der Kunde nicht binnen 14 Tagen Werke aus welche er entwickelt/bearbeitet haben möchte so fällt dies in den Verantwortungsbereich des Fotografen. Darauf wird der Kunde vom Fotografen bei Übermittlung der auszuwählenden Fotos ausdrücklich hingewiesen. Die Lieferung des Werkes erfolgt nach Vereinbarung entweder über das Internet als Download oder dem Kunden wird eine CD/DVD bzw. bei Hochzeiten & B2B-Kunden ein USB-Stick übergeben. Digitale Werke werden mit einer Bildsignatur versehen welche vom Kunden nicht entfernt werden dürfen. Insbesondere bei erlaubter Weitergabe (zb an Drucker) muss die Signatur gut erkennbar im Bild erhalten bleiben. Ansonsten ist eine Bildunterschrift wie in Punkt III Abs. 2 vorzunehmen. Angaben über eine Lieferzeit sind nur verbindlich wenn ein konkreter Termin ausdrücklich vom Fotografen zugesichert wurde. Bei einem vereinbarten Termin haftet der Fotograf nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Fristversäumnis, ausdrücklich nicht bei höherer Gewalt.

  • XI. Salvatorische Klausel:

    Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam so berührt sie die Rechtswirksamkeit der anderen Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen nicht. Der Fotograf verpflichtet sich, falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam ist, diese Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Willen am nächsten kommt und dem gewollten Zweck am besten entspricht.

  • XII Schlussbestimmungen:

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden. Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

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